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Gemäß § 28a Abs. 4 SGB IV, § 7 DEÜV muss in bestimmten Wirtschaftszweigen bei Eintritt eines neuen Arbeitnehmers die so genannte Sofortmeldung (Meldegrund 20) erstellt werden.

Die betroffenen Arbeitgeber haben die Pflicht, ihre neuen Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung elektronisch an das Rechenzentrum der Deutschen Rentenversicherung Bund zu melden.

Ziel der Sofortmeldung ist, die Schwarzarbeit in diesen Branchen zu bekämpfen. Deshalb muss die Sofortmeldung auch bereits am ersten Beschäftigungstag vorliegen. Fehlende, nicht vollständige oder nicht rechtzeitig erstattete Sofortmeldungen sind ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit und können als Ordnungswidrigkeit mit hoher Geldbuße geahndet werden.

Stand: 05/2018

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